Original-Satzung als PDF-Datei (2 MB)
Die eigenständige unabhängige Wählervereinigung OLS ist erstmalig zur Kommunalwahl 2008 angetreten. Sie beabsichtigt dies auch bei künftigen Kommunalwahlen.
Beweggründe waren und sind:
Die Liste ist für alle interessierten Bürger offen – insbesondere aus der Gemeinde Schönbrunn i. Stgw. Sie soll aktiv und ortsteilübergreifend in der Gemeindepolitik mitwirken.
(1) Die unabhängige Wählervereinigung führt den Namen „Offene Liste“, Kurzbezeichnung „OLS“. Sie wurde erstmals für die Kommunalwahl 2008 ordnungsgemäß beantragt und ist auf Dauer angelegt. Es erfolgt keine Eintragung im Vereinsregister, da Zweck einer Wählergemeinschaft.
(2) Sitz der Wählervereinigung ist Steinsdorf.
(3) Korrespondenz erfolgt an die Anschrift des jeweiligen 1. Wahllistenbeauftragten.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die unabhängige Wählervereinigung soll sich im Sinne ihrer Zielsetzungen aktiv an der politischen Gestaltung insbesondere für die Gemeinde Schönbrunn beteiligen – unabhängig, ob sie künftig im Gemeinderat der Gemeinde Schönbrunn i. Stgw. vertreten ist oder nicht. Das politische Betätigungsfeld kann auch Aktivitäten über das Gemeindegebiet hinaus (überregional u.a. Bereich der Verwaltungsgemeinschaft, dem Kreistag) beinhalten.
“Offen“ ist unser Anspruch und beinhaltet, unser Arbeit an folgenden Leitsätzen zu orientieren und entsprechend zu handeln:
Das „S“ im Namenskürzel steht u.a. für:
Der Gewinn von Jugendlichen für die Liste ist ein besonderes Anliegen. Ziel ist es, junge Menschen an die politische Arbeit heranzuführen, zu beteiligen und über das „learning by doing“ sukzessive zu befähigen, selbst fundierte politische Verantwortung im Sinn und Anspruch dieser Wählervereinigung zu übernehmen.
Die unabhängige Wählervereinigung dient ausschließlich der politischen Interessenvertretung Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke. – Mittel dürfen nur für den Satzungszweck der politischen Betätigung im Sinn und Anspruch der Wählervereinigung verwendet werden. – Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Kein Hinderungsgrund für eine Mitgliedschaft ist die Zugehörigkeit zu einer überregionalen Partei. – Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen oder schriftlichen Antrag bei den Wahllisten-beauftragten beantragt; über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Bestätigung kann der Vorstand eine vorläufige Mitgliedschaft genehmigen.
Die Mitgliedschaft erlischt
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn Interessen oder Ansehen der Wählervereinigung geschädigt wurden oder werden.
Der Ausschluß erfolgt mit einem 2/3-Beschluß der anwesenden Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung (schriftlich, 2 Kalenderwochen im Voraus). Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der/die Betroffene innerhalb einer Frist von 2 Kalenderwochen ab Zugang schriftlich über die Wahllistenbeauftragten die Mitglieder der Wählervereinigung anrufen; darauf ist im Ausschlußschreiben hinzuweisen.
Sinngemäß gilt das gleiche Vorgehen bei Absetzung des Vorstandes.
Anhänger können zu einer Aufstellungsversammlung geladen werden. Ihnen kann für die Aufstellungsversammlung Stimmrecht erteilt werden, wenn
Über Mitglieder und Anhänger werden personenbezogene Daten nur zu Zwecken der Führung der Wählervereinigung elektronisch gespeichert und genutzt. Jedes Mitglied hat bezogen auf seine personenbezogenen Daten Einsicht und Änderungsrecht. Es erfolgt keine Weitergabe außerhalb dem Zweck bzw. den Zielsetzungen der Wählervereinigung.
Es wird derzeit kein Mitgliedsbeitrag angesetzt. – Die Deckung nicht gedeckter Kosten des laufenden Betriebes wird durch die anwesenden Mitglieder bei der letzten Mitglieder-/ Informationsveranstaltung eines Kalenderjahres mit einfachem Mehrheitsentscheid bestimmt.
Erlischt die Mitgliedschaft (vgl. Punkt 6.1), besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von Beiträgen und das bisherige Mitglied ist über das Ende der Mitgliedschaft hinaus, am Beschluß der Kostendeckung für das Kalenderjahr des Erlöschens der Mitgliedschaft gebunden.
Spenden können angenommen werden – Spendenbescheinigungen sind vom ersten Wahllistenbeauftragten und dem Kassier zu zeichnen.
Jedes Mitglied hat das Recht,
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
Organe der unabhängigen Wählergemeinschaft sind:
Der Vorstand wird längstens für den Zeitraum einer Kommunalwahlperiode bestimmt, die Kassenprüfer unmittelbar vor Kassenprüfung. Eine erneute Ernennung der Vorstandschaft hat spätestens im Zeitraum zwischen Aufstellungsversammlung und Wahltag der jeweils nächsten Kommunalwahl zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muß auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandmitgliedes endet mit der des übrigen Vorstandes.
Entscheidungen im Sinne der unabhängigen Wählervereinigung können treffen:
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung wird von den Wahllistenbeauftragten nach Bedarf (mindestens einmal jährlich) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Kalenderwochen (kalendertäglich) einberufen. – Die übrigen Organe mit kürzerer Frist.
In dringenden Fällen oder zur Wahrung von Fristen kann die Mitgliederversammlung ebenfalls mit kürzerer Frist geladen werden; es gilt dann in dieser Sitzung nur über die dringlichen Fälle zu entscheiden.
Bei Wahlen von Bewerbern / Bewerberinnen zu öffentlichen Wahlen kann die Ladungsfrist bei Dringlichkeit bis auf 3 Kalendertage verkürzt werden. In diesem Fall ist die Dringlichkeit an den Anfang der Tagesordnung zu stellen und mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden.
Eine Ladung kann auch per E-Mail erfolgen.
Die Gastteilnahme von Nichtmitgliedern (Anhängern) an Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Organe ist möglich – über die auf die Einzelperson bezogene Gastteilnahme entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organe. Die Gastteilnehmer haben kein Stimmrecht (Ausnahme ggf. Aufstellungsversammlung).
Soweit das Wahlrecht nicht zwingend eine öffentliche Aufstellungsversammlung vorschreibt, bleibt es der Entscheidung des aktiven Vorstandes überlassen, eine öffentliche oder geschlossene Aufstellungsversammlung anzusetzen.
Eine Beschränkung auf Mitglieder muß allerdings durch Beschluß einer Mitgliederversammlung festgelegt werden (vgl. Rechtsprechung zu Art. 29, GLKrWG). Wird die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, erfolgt öffentliche Ladung der wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis.
An der Wahl der Kandidaten (aktives Wahlrecht) können sich nur Mitglieder und bei öffentlicher Ladung Anhänger beteiligen, die nach den gesetzlichen Vorschriften im jeweiligen Wahl- oder Stimmkreis zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.
Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) der Kandidaten ist abhängig von der Wählbarkeit am Wahltag.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der unabhängigen Wählervereinigung vorsieht, ist ebenfalls eine ordnungsgemäße Ladung zur Mitglieder-versammlung erforderlich. Der Beschluß bedingt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. – Etwaiger Kassenbestand wird bei Auflösung an die „Bürgerstiftung Schönbrunn im Steigerwald“ ausgezahlt.
Grundsätzlich gilt bei Beschlüssen ein einfacher Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder. In Fällen von Satzungsänderung, Ausschluß eines Mitgliedes, Absetzung des Vorstandes ein Beschluß mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung. – Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.
Im Falle von Lücken dieser Satzung oder bei Auslegungsnotwendigkeiten soll im Zweifel kein Gesellschaftsrecht Anwendung finden, sondern vielmehr Vereinsrecht des BGB
Diese Satzung der unabhängigen Wählervereinigung OLS wurde in der Mitglieder-versammlung am 14.12.2013 beschlossen und tritt mit dem 14.12.2013 in Kraft.
Steinsdorf, den 14.12.2013
gez. W. Lagler, 1. Wahllistenbeauftragter
gez. H. Bickel, 2. Wahllistenbeauftragter