Webseite der Offenen Liste (OLS) in der Gemeinde Schönbrunn i. Stgw.

Satzung der unabhängigen Wählervereinigung OLS

Original-Satzung als PDF-Datei (2 MB)

1. Präambel

Die eigenständige unabhängige Wählervereinigung OLS ist erstmalig zur Kommunalwahl 2008 angetreten. Sie beabsichtigt dies auch bei künftigen Kommunalwahlen.

Beweggründe waren und sind:

  1. Informationsfluß zwischen Gemeinderat und Bürger aktiv und vor Ort gestalten – insbesondere bei bedeutungsvollen kommunalen Vorhaben;
  2. Bürger fühlen sich in ihren Anliegen auf die lange Bank geschoben, teilweise nicht verstanden – hier v.a. zeitnahe Annahme, Bearbeitung und Vermittlung von Hintergründen sowie der Wille zur Ermittlung fundierter und alternativer Lösungen;
  3. Mittel fließen verstärkt in Gemeindezentren – hier aktive Steuerung durch abwägen von Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit und Prioritäten bezogen auf das Gebiet der Kommune;
  4. Aussagen / Darstellungen der Behörden sind aktiv zu hinterfragen;
  5. Demokratische Freiheit sowie soziale und ökologischer Verantwortung fördern und fordern.

Die Liste ist für alle interessierten Bürger offen – insbesondere aus der Gemeinde Schönbrunn i. Stgw. Sie soll aktiv und ortsteilübergreifend in der Gemeindepolitik mitwirken.

2. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die unabhängige Wählervereinigung führt den Namen „Offene Liste“, Kurzbezeichnung „OLS“. Sie wurde erstmals für die Kommunalwahl 2008 ordnungsgemäß beantragt und ist auf Dauer angelegt. Es erfolgt keine Eintragung im Vereinsregister, da Zweck einer Wählergemeinschaft.

(2) Sitz der Wählervereinigung ist Steinsdorf.

(3) Korrespondenz erfolgt an die Anschrift des jeweiligen 1. Wahllistenbeauftragten.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Zweck / Anspruch

Die unabhängige Wählervereinigung soll sich im Sinne ihrer Zielsetzungen aktiv an der politischen Gestaltung insbesondere für die Gemeinde Schönbrunn beteiligen – unabhängig, ob sie künftig im Gemeinderat der Gemeinde Schönbrunn i. Stgw. vertreten ist oder nicht. Das politische Betätigungsfeld kann auch Aktivitäten über das Gemeindegebiet hinaus (überregional u.a. Bereich der Verwaltungsgemeinschaft, dem Kreistag) beinhalten.

“Offen“ ist unser Anspruch und beinhaltet, unser Arbeit an folgenden Leitsätzen zu orientieren und entsprechend zu handeln:

  1. OLS = offen für einen bunten Querschnitt an Bürgern (Ansichten, Lebenserfahrungen);
  2. OLS = offen für politisch Interessierte;
  3. OLS = offen für gemeinschaftliches Wirken für alle Ortsteile;
  4. OLS = offen für regelmäßigen Informationsaustausch nach der Wahl (Aktivitäten im Gemeinderat, Anliegen der Bürger);
  5. OLS = offen für konsequente Umsetzung der von der Bevölkerung (Ortsteile) gewünschten notwendigen Maßnahmen – im Sinne der Bevölkerung sowie unter Abwägung von Sinn, Zweck, Ausgewogenheit für die Gemeinde in Summe;
  6. OLS = offen für partei- / fraktionsübergreifende Zusammenarbeit;
  7. OLS = offen für, in aktiver Gemeinderats- und Kommunalarbeit uns das selber Mitdenken zu erhalten und nicht abnehmen lassen.

Das „S“ im Namenskürzel steht u.a. für:

  1. Schönbrunn i. Stgw. - Verpflichtung und Ausrichtung auf aktive politische Gestaltung für die Gemeinde Schönbrunn i. Stgw., was alle Ortsteile einschließt;
  2. Steinsdorf - die Gründungsintention erfolgte aus dem Ortsteil Steinsdorf;
  3. Strategie - dem Anspruch und Willen hinsichtlich einem strategisch angelegtem, zukunftsorientiertem sowie vernetztem politischen Handeln und Wirken;
  4. Solidarität - der Ausrichtung auf Solidarität beim Tragen von Lasten und Pflichten durch Bürger, Unternehmen, Institutionen und Kommunen z.B. bei der Gestaltung von Satzungen.

4. Jugend

Der Gewinn von Jugendlichen für die Liste ist ein besonderes Anliegen. Ziel ist es, junge Menschen an die politische Arbeit heranzuführen, zu beteiligen und über das „learning by doing“ sukzessive zu befähigen, selbst fundierte politische Verantwortung im Sinn und Anspruch dieser Wählervereinigung zu übernehmen.

5. Mittelverwendung

Die unabhängige Wählervereinigung dient ausschließlich der politischen Interessenvertretung Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke. – Mittel dürfen nur für den Satzungszweck der politischen Betätigung im Sinn und Anspruch der Wählervereinigung verwendet werden. – Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

6. Mitgliedschaft / Anhänger

6.1 Mitglied kann werden, wer

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat;
  2. das Grundgesetz sowie die Satzung und Grundsätze der OLS anerkennt;
  3. bereit ist, ihre Ziele und ihren Anspruch zu fördern;
  4. nicht Mitglied oder Listenbewerber einer anderen Wählergruppierung (Ortsverband einer Partei oder Wählervereinigung) der Gemeinde Schönbrunn i. Stgw. ist oder diese unterstützt;
  5. nicht aufgrund Richterspruch Wählbarkeit oder Wahlrecht verloren hat.

Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Kein Hinderungsgrund für eine Mitgliedschaft ist die Zugehörigkeit zu einer überregionalen Partei. – Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen oder schriftlichen Antrag bei den Wahllisten-beauftragten beantragt; über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Bestätigung kann der Vorstand eine vorläufige Mitgliedschaft genehmigen.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch jederzeit möglichen persönlichen Wunsch des Mitglieds (Austritt);
  2. durch Listenbewerbung oder Unterstützung einer anderen Wählergruppierung der Gemeinde Schönbrunn i. Stgw.;
  3. mit dem Tod des Mitglieds;
  4. durch Ausschluß.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn Interessen oder Ansehen der Wählervereinigung geschädigt wurden oder werden.

Der Ausschluß erfolgt mit einem 2/3-Beschluß der anwesenden Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung (schriftlich, 2 Kalenderwochen im Voraus). Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der/die Betroffene innerhalb einer Frist von 2 Kalenderwochen ab Zugang schriftlich über die Wahllistenbeauftragten die Mitglieder der Wählervereinigung anrufen; darauf ist im Ausschlußschreiben hinzuweisen.

Sinngemäß gilt das gleiche Vorgehen bei Absetzung des Vorstandes.

6.2 Anhänger ist, wer

  1. die Voraussetzungen für ein Mitglied erfüllt (vgl. 6.1);
  2. jedoch nicht als Mitglied der OLS beigetreten ist.

Anhänger können zu einer Aufstellungsversammlung geladen werden. Ihnen kann für die Aufstellungsversammlung Stimmrecht erteilt werden, wenn

  1. sie zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung aktives Wahlrecht haben
  2. und als Einzelperson in der betreffenden Aufstellungsversammlung der Status des Anhängers nicht verweigert wird.

6.3 Datenerfassung / Datenschutz

Über Mitglieder und Anhänger werden personenbezogene Daten nur zu Zwecken der Führung der Wählervereinigung elektronisch gespeichert und genutzt. Jedes Mitglied hat bezogen auf seine personenbezogenen Daten Einsicht und Änderungsrecht. Es erfolgt keine Weitergabe außerhalb dem Zweck bzw. den Zielsetzungen der Wählervereinigung.

7. Mitgliedsbeitrag / Kostendeckung

Es wird derzeit kein Mitgliedsbeitrag angesetzt. – Die Deckung nicht gedeckter Kosten des laufenden Betriebes wird durch die anwesenden Mitglieder bei der letzten Mitglieder-/ Informationsveranstaltung eines Kalenderjahres mit einfachem Mehrheitsentscheid bestimmt.

Erlischt die Mitgliedschaft (vgl. Punkt 6.1), besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von Beiträgen und das bisherige Mitglied ist über das Ende der Mitgliedschaft hinaus, am Beschluß der Kostendeckung für das Kalenderjahr des Erlöschens der Mitgliedschaft gebunden.

Spenden können angenommen werden – Spendenbescheinigungen sind vom ersten Wahllistenbeauftragten und dem Kassier zu zeichnen.

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen – dabei gilt das aktive Stimmrecht bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres; Ausnahme Aufstellungsversammlung, da hier Wählbarkeit und Wahlrecht derzeit gesetzlich erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben;
  3. Anträge zu Vorstands- und Mitgliederversammlung einzubringen;
  4. der Mitarbeit bei der Vorstandstätigkeit, in Arbeitsgruppen sowie auf allen anderen Ebenen – was auch ausdrücklich erwünscht ist.

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten, zu unterstützen;
  2. die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse anzuerkennen.

9. Organe

Organe der unabhängigen Wählergemeinschaft sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand:
    1. Sprecher (Wahllistenbeauftragte),
    2. Kassenführung,
    3. Schriftführung,
    4. Kassen-/Schriftführung obliegen übergangsweise den Wahllistenbeauftrag-ten; spätestens bei Wiederantritt zur nächsten Kommunalwahl sollten diese Funktionen möglichst getrennt werden und eigenständig besetzt sein.
  3. 2 Kassenprüfer

Der Vorstand wird längstens für den Zeitraum einer Kommunalwahlperiode bestimmt, die Kassenprüfer unmittelbar vor Kassenprüfung. Eine erneute Ernennung der Vorstandschaft hat spätestens im Zeitraum zwischen Aufstellungsversammlung und Wahltag der jeweils nächsten Kommunalwahl zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muß auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandmitgliedes endet mit der des übrigen Vorstandes.

10. Entscheidungsstrukturen

Entscheidungen im Sinne der unabhängigen Wählervereinigung können treffen:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandschaft,
  3. ggf. gewählte Räte aus der Liste.

11. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feedback zur politischen Aktivität von Wahllistenbeauftragte, ggf. Gemeinderäten
  2. Entscheidungen der Anwesenden bei ordnungsgemäßer Ladung und offener Wahl; die Mitgliederversammlung ist hierbei das oberste beschlußfassende Organ:
    1. Satzungsänderungen;
    2. Beschluß für auf Mitglieder beschränkte Aufstellungsversammlung (vgl. 12);
    3. Beschluß für die Aufstellung von Anhängern als Kandidaten;
    4. Entscheidung über Ausschluß sowie Anrufung durch den Ausgeschlossenen;
    5. Entscheidung über Absetzung von Vorstandsmitgliedern sowie Anrufung durch den Abgesetzten;
    6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
    7. Entlastung der Vorstandschaft;
    8. Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die von den Wahllisten-beauftragten oder Mitgliedern unterbreitet werden.

Die Mitgliederversammlung wird von den Wahllistenbeauftragten nach Bedarf (mindestens einmal jährlich) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Kalenderwochen (kalendertäglich) einberufen. – Die übrigen Organe mit kürzerer Frist.

In dringenden Fällen oder zur Wahrung von Fristen kann die Mitgliederversammlung ebenfalls mit kürzerer Frist geladen werden; es gilt dann in dieser Sitzung nur über die dringlichen Fälle zu entscheiden.

Bei Wahlen von Bewerbern / Bewerberinnen zu öffentlichen Wahlen kann die Ladungsfrist bei Dringlichkeit bis auf 3 Kalendertage verkürzt werden. In diesem Fall ist die Dringlichkeit an den Anfang der Tagesordnung zu stellen und mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden.

Eine Ladung kann auch per E-Mail erfolgen.

Die Gastteilnahme von Nichtmitgliedern (Anhängern) an Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Organe ist möglich – über die auf die Einzelperson bezogene Gastteilnahme entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organe. Die Gastteilnehmer haben kein Stimmrecht (Ausnahme ggf. Aufstellungsversammlung).

12. Aufstellungsversammlungen / Kandidatur

Soweit das Wahlrecht nicht zwingend eine öffentliche Aufstellungsversammlung vorschreibt, bleibt es der Entscheidung des aktiven Vorstandes überlassen, eine öffentliche oder geschlossene Aufstellungsversammlung anzusetzen.

Eine Beschränkung auf Mitglieder muß allerdings durch Beschluß einer Mitgliederversammlung festgelegt werden (vgl. Rechtsprechung zu Art. 29, GLKrWG). Wird die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, erfolgt öffentliche Ladung der wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis.

An der Wahl der Kandidaten (aktives Wahlrecht) können sich nur Mitglieder und bei öffentlicher Ladung Anhänger beteiligen, die nach den gesetzlichen Vorschriften im jeweiligen Wahl- oder Stimmkreis zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.

Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) der Kandidaten ist abhängig von der Wählbarkeit am Wahltag.

13. Satzungsänderung, Auflösung

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der unabhängigen Wählervereinigung vorsieht, ist ebenfalls eine ordnungsgemäße Ladung zur Mitglieder-versammlung erforderlich. Der Beschluß bedingt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. – Etwaiger Kassenbestand wird bei Auflösung an die „Bürgerstiftung Schönbrunn im Steigerwald“ ausgezahlt.

14. Beschlüsse, Satzungslücken, Auslegungsnotwendigkeiten

Grundsätzlich gilt bei Beschlüssen ein einfacher Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder. In Fällen von Satzungsänderung, Ausschluß eines Mitgliedes, Absetzung des Vorstandes ein Beschluß mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung. – Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.

Im Falle von Lücken dieser Satzung oder bei Auslegungsnotwendigkeiten soll im Zweifel kein Gesellschaftsrecht Anwendung finden, sondern vielmehr Vereinsrecht des BGB

15. Inkrafttreten

Diese Satzung der unabhängigen Wählervereinigung OLS wurde in der Mitglieder-versammlung am 14.12.2013 beschlossen und tritt mit dem 14.12.2013 in Kraft.

Steinsdorf, den 14.12.2013

gez. W. Lagler, 1. Wahllistenbeauftragter

gez. H. Bickel, 2. Wahllistenbeauftragter

Die Offene Liste (OLS) ist eine eigenständige, unabhängige Wählervereinigung in der Gemeinde Schönbrunn im Steigerwald (mit den Ortsteilen Schönbrunn i. Stgw., Frenshof, Fröschhof, Grub, Halbersdorf, Niederndorf, Oberneuses, Steinsdorf und Zettmannsdorf). Jetzt auch bei Facebook!